Weil Rauchmelder vor dem Tod durch Feuer und durch das Einatmen von Rauch schützen können, werden sie in immer mehr Bundesländern zur Pflicht. Inzwischen müssen Eigentümer von Häusern und Wohnungen vielerorts sogar Altbauten mit den Warngeräten nachrüsten. In Baden-Württemberg und Hessen muss das bis zum 31. Dezember 2014 geschehen. Finanztest erklärt, welche Regeln in den einzelnen Bundesländern gelten und was sie für Eigentümer und Mieter bedeuten.
In Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein müssen die Rauchmelder in allen Neu- und Altbauten installiert sein. In Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt die Einbaupflicht zunächst nur für Wohnungen, die neu gebaut werden. In den kommenden Jahren sind dort die Altbauten aber auch mit Rauchmeldern nachzurüsten. In Berlin, Brandenburg und Sachsen gibt es dagegen derzeit weder für Neu- noch für Altbauten eine Melderpflicht.
Einbau meist Vermietersache
In der Regel der Eigentümer. Der Mieter muss den Vermieter zur Installation der Geräte in die Wohnung lassen. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Bewohner zur Installation der Geräte verpflichtet. In den Ländern Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ist nicht klar geregelt, ob Vermieter oder Mieter die Rauchmelder einbauen müssen. „Hier sind die Eigentümer zuständig“, sagt Leif Peterson, Hamburger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Dies ergebe sich bereits aus der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers für das Gebäude. In Eigentumsanlagen entscheidet die Gemeinschaft per Mehrheitsbeschluss über den Einbau. Das bedeutet: Wer dagegen gestimmt hat, muss den Einbau dennoch bei sich dulden und auch mitbezahlen.
Rauchmelder müssen in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg dienen können, installiert werden. Grundlage dafür ist die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Rauchmelder sollten an der Zimmerdecke angebracht werden – am besten in der Mitte. Bei einem Brand sterben Menschen in den meisten Fällen, weil sie das Feuer nicht bemerken und im Schlaf ersticken.
Bislang keine flächendeckenden Kontrollen
Unmittelbar passiert nichts. Es ist kein Bußgeld für Sünder vorgesehen. Nach den Landesbauordnungen ist aber dann ein Bußgeld möglich, wenn ein Eigentümer einen Rauchmelder ohne das EU-Sicherheitszeichen „CE“ installiert. In der Praxis dürften solche Bußgelder aber selten sein, da keine flächendeckenden Kontrollen stattfinden. Beim Kauf von Rauchwarngeräten sollten sich Vermieter und Mieter an gut getesteten Geräten orientieren.
Nein. Betriebskosten sind nur solche Ausgaben, die regelmäßig, etwa monatlich oder jährlich, beim Betrieb einer vermieteten Immobilie entstehen. Wer Rauchmelder kauft und einbaut, hat diese Kosten aber nur einmalig. Statt Rauchmelder zu kaufen, können Vermieter diese aber auch von externen Firmen mieten. Ob die dann regelmäßig fälligen Mietkosten als Betriebskosten gelten, die der Mieter zahlen muss, ist umstritten. Der Deutsche Mieterbund sagt Nein. Es gibt aber ein Urteil des Landgerichts Magdeburg, wonach die Mietkosten umlegbar sind (Az. 1 S 171/11). Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, ist fraglich. Über die Mietkosten eines Öltanks etwa hat der Bundesgerichtshof 2008 entschieden, dass diese der Vermieter nicht als Betriebskosten umlegen kann (Az. VIII ZR 92/08).
Einbau eines Rauchmelders gilt als Modernisierungs-Maßnahme
Ja. Der Einbau von Rauchmeldern ist eine Modernisierung der Wohnung. Dies rechtfertigt eine Mieterhöhung. Der Vermieter darf die Jahresmiete laut Gesetz dauerhaft um 11 Prozent der Ausgaben erhöhen. Hohe Summen fallen so aber nicht an.
Beispiel Mieterhöhung: Der Vermieter gibt 200 Euro aus, um Rauchmelder zu kaufen und in einer vermieteten Wohnung installieren zu lassen. Er darf die Jahresmiete daher um 22 Euro erhöhen. Die monatliche Miete steigt also um 1,83 Euro.
Wartung von Rauchmeldern
In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Frage klar geregelt: Der Bewohner ist zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Aufgabe freiwillig. Da in Mecklenburg-Vorpommern der Bewohner zum Einbau der Rauchmelder verpflichtet ist, muss er die Geräte auch warten lassen. In den übrigen Ländern ist, wie beim Einbau auch, in der Landesbauordnung niemand konkret zur Wartung verpflichtet. Auch hier ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Peterson der Vermieter zuständig.
Die Wartung ist in der Din 14676 geregelt. Danach wird etwa überprüft, ob die Öffnungen des Rauchmelders frei von Staub und Flusen sind, und ein Probealarm ausgelöst. Notfalls werden Batterien ausgewechselt. Wenn Mieter zum Beispiel durch eine Klausel im Mietvertrag für die Wartung zuständig sind, sollten sie diese nicht selbst durchführen, sondern einen Techniker beauftragen. Denn wer die Geräte selbst wartet und Fehler macht, haftet im Falle eines Brands möglicherweise für Schäden.
Ja, das darf er, wenn die Kosten im Mietvertrag erwähnt sind. Steht dort unter dem Stichwort „Sonstige Betriebskosten“ auch die Position „Wartung Rauchmelder“, muss der Mieter zahlen. Umstritten dagegen ist, was gilt, wenn die Wartungskosten nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt sind. Laut dem Landgericht Magdeburg darf der Vermieter die Wartung dennoch auf die Mieter verteilen (Az. 1 S 171/11). Das Amtsgericht Bielefeld aber stellt sich auf die Seite des Mieters (Az. 17 C 288/11): Wartungskosten, die nicht im Vertrag stehen, muss er nicht bezahlen.
Eigentümer sollten kein Risiko eingehen
Das ist unklar. Es gibt noch keine Urteile. Die Versicherungsgesellschaft Allianz schreibt: „Ein Rauchmelder soll nicht vor Sachschäden schützen, sondern Menschenleben retten. Daher wird die Allianz deutschlandweit auch bei Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht den Versicherungsschutz in vollem Umfang bieten.“ Anders das Amtsgericht Hamburg-Blankenese 2013: Eigentümer, die trotz Pflicht keine Melder einbauen, gefährden den Schutz aus einer Gebäudeversicherung (Az. 531 C 125/13). Nach Ansicht des Hamburger Rechtsanwalts Leif Peterson sollten Eigentümer gar kein Risiko eingehen. „Es ist nicht auszuschließen, dass Versicherer bei Schadenfällen in Zukunft die Leistung kürzen, wenn Rauchmelder trotz Pflicht in der Wohnung fehlen.“ Um Menschenleben zu schützen und den eigenen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollten Eigentümer und Bewohner die Pflicht deshalb auf jeden Fall ernst nehmen.
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